Mietbedingungen Sportheim

Der 1.FC Niedernhausen-Lichtenberg e.V. vermietet sein Vereinssportheim (Am Nonroder Hang, 64405 Fischbachtal) an Personen zur privaten Nutzung. Die folgenden Mietbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrags, der vor der Veranstaltung schriftlich geschlossen wird. Die Einzelheiten zur Vermietung sind mit der beauftragten Person des Vereins abzustimmen.

Kontakt Vermietung: vermietung@fc-niedernhausen.de

1. Nutzungsrechte / Auflagen

Das Mietobjekt wird durch die Beauftragten des Vereins dem/den Mieter/n übergeben. Hierbei hat der Mieter die Gelegenheit, sich vom ordnungsgemäßen Zustand des Mietobjektes und der Vollzähligkeit der Einrichtung zu überzeugen und auf Mängel bzw. Schäden hinzuweisen. Spätere Reklamationen aus Sicht des Mieters werden von Vereinsseite nicht anerkannt.

Den folgenden Auflagen bzw. Vorgaben ist unbedingt Folge zu leisten:

  1. Die Anmietung des Sportheimes beinhaltet die Nutzung des Sportheimes selbst, der Küche und der Sanitärräume.
  2. Das Sportheim wird vor dem Vermietungstermin von den Beteiligten ordnungsgemäß übergeben / übernommen, so dass sich der Mieter vom Zustand der Einrichtung und den vorhandenen Gegebenheiten überzeugen kann.
  3. Die Mieträume und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln, angefallene Schäden sind umgehend zu melden.
  4. An den Mietobjekten dürfen keinerlei Nägel, Schrauben oder Ähnliches angebracht werden. Die gemieteten Räume und Gegenstände sind nach der Vermietung so, wie sie übernommen wurden, gereinigt und frei von Müll an den Verein zurückzugeben. Dazu gehört auch die Entsorgung des Unrats / Mülls um das Vereinsheim herum. Die Müllbehälter hinter der Theke, in der Küche und in den Toiletten sind zu leeren. Der Verein stellt hierfür keine Behältnisse, Müllsäcke etc. zur Verfügung. Der gesamte Müll ist auch vom Gelände des Sportplatzes zu entfernen.
  5. Das Vereinstelefon im Sportheim darf nicht benutzt werden, mit Ausnahme von Notrufen: Polizei 110, Rettungswagen/Feuerwehr 112.
  6. Die Benutzung des Sportplatzes ist im Normalfall nicht in einer Vermietung des Sportheimes inbegriffen. Eine Überlassung des Mietobjekts an Dritte ist nicht zulässig.
  7. Der Gastraum, die Küche und die Toiletten sind feucht zu reinigen.
  8. Benutzte Handtücher sind gewaschen zu übergeben.
  9. Im gesamten Sportheim gilt absolutes Rauchverbot.
  10. Es dürfen keine Polterabende im Sportheim oder auf dem Außengelände veranstaltet werden.
  11. Änderungen an der Verkabelung oder technischen Einrichtungen sind verboten.
  12. Während der Veranstaltung hat der Mieter dafür zu sorgen, dass eine volljährige Person anwesend ist, welche die Verantwortung trägt. Diese ist dem Vermieter namentlich mit Telefonnummer mitzuteilen.
  13. Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes liegt in der Verantwortung des Mieters.
  14. Das Betreten des Vordaches ist strikt verboten.

2. Schlüsselübergabe

Der Verein überlässt dem Mieter im Rahmen des Überlassungsvertrages das Sportheim für die vereinbarte Mietzeit. Der Mieter erhält den Schlüssel. Der Schlüssel muss unaufgefordert an den Verein zurückgegeben werden. Bei Verlust trägt der Mieter die Kosten für den Ersatz (Alarmanlage: 100,00 EUR; Generalschlüssel: 50,00 EUR; möglicherweise für den Austausch der gesamten Schließanlage).

  1. Der Schlüssel ist und bleibt Eigentum des Vereins.
  2. Der Schlüssel wird von der vom Verein beauftragten Person ausgegeben und wieder eingezogen.
  3. Es ist strengstens untersagt, ein oder mehrere Duplikate der vom Verein ausgegebenen Schlüssel zu machen oder machen zu lassen.
  4. Bei Verlust oder Diebstahl des/der Schlüssel ist dies unverzüglich anzuzeigen.

3. Haftung

  1. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für die vom Mieter und dessen Gästen mitgebrachten Gegenstände. Alle Gegenstände des Mieters müssen zum Ende der Veranstaltung aus dem Mietobjekt entfernt werden.
  2. Für Beschädigungen, Zerstörungen und Entwendungen am und im Sportheim sowie an dem zum Sportheim gehörenden Gelände haftet der Mieter, also die Person, die den Mietvertrag unterzeichnet hat.
  3. Die Aufsichtspflicht für Kinder und Jugendliche liegt bei dem Mieter und kann nicht auf den Verein zurückgeführt werden.
  4. Der Mieter hat den Schaden unaufgefordert dem Vereinsverantwortlichen anzuzeigen.

4. Mieter / Veranstalter

Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist für die gemieteten Räume Veranstalter. Der Mieter hat dem Verein einen Verantwortlichen über 18 Jahren zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjekts durchgehend anwesend und für den Verein erreichbar sein muss. Auf allen die Veranstaltung betreffenden Drucksachen ist der Mieter als Veranstalter für die Veranstaltungsbesucher kenntlich zu machen.

5. Mietdauer

Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Änderungen der Mietzeit haben ggf. Nachforderungen des Vereins bzw. Dritter zur Folge. Erforderliche Auf- und Abbautage sind kostenpflichtig und sind mit dem Verein vor Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren.

6. Benutzungsentgelt

Mitglieder des Vereins80 EUR
Nichtmitglieder aus Fischbachtal150 EUR
Nichtmitglieder von außerhalb200 EUR

Die Benutzungsentgelte schließen die Kosten für Strom und Heizung nicht mit ein. Der Heizungs- und Stromzählerstand wird bei der Übergabe festgehalten.

Strom0,50 EUR pro verbrauchter kWh
Heizung3,00 EUR pro verbrauchter kWh

Die Reinigung ist nicht Bestandteil des Nutzungsentgeltes und muss vom Mieter erfolgen, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Entstandener Müll ist durch den Mieter zu entsorgen und nicht im Sportheim oder dessen Mülltonnen zu hinterlassen. Erforderliche Putzdienste (Küche, Gläser, Geschirr, Reinigung, Müllentsorgung) werden mit 50,00 EUR / Stunde nach Aufwand berechnet. Sollten Getränke benötigt werden, bedarf dies einer gesonderten Absprache.

7. Zustand und Behandlung des Mietobjektes

Der Mieter ist zur schonenden Behandlung der Mietsache verpflichtet. Ohne Zustimmung des Vereins dürfen keine Änderungen am Mietobjekt vorgenommen werden. Der Veranstalter darf eigene Verstärkeranlagen, Geräte etc. nur nach Zustimmung des Vereins im Sportheim aufstellen. Vorübergehend eingebrachte Gegenstände dürfen an Fußböden, Decken und Wänden nicht befestigt werden. Sie sind innerhalb der vereinbarten Mietdauer restlos zu entfernen. Die Dekoration der angemieteten Räume durch den Mieter darf keine bleibenden Veränderungen am Mietobjekt herbeiführen.

8. Informationen / Hinweise

Der Verein weist darauf hin, dass während des Mietzeitraumes der/die Mieter(in) das sogenannte Hausrecht hat und somit bestimmt, wer wann das Sportheim betreten darf oder auch nicht. Ausgenommen von dieser Regelung ist der geschäftsführende Vorstand. Diese Regel findet ebenfalls keine Anwendung, wenn im Fall einer unvorhersehbaren Spielverlegung eines Pflichtspiels dieses auf den Miettermin zutrifft.

9. Sicherheitsvorschriften und besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zutreffenden bausicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung der Jugendschutzgesetze, verantwortlich.

10. Salvatorische Klausel

Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, anstatt der unwirksamen Regelung eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Lücken im Vertrag.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für die Vertragsparteien ist das für den Sitz des Vereins zuständige örtliche Gericht.

12. Anerkennen der Gebühren- und Benutzungsordnung

Die Gebühren- und Benutzungsordnung für das Sportheim wird anerkannt. Die daraus entstehenden Kosten werden umgehend nach Zugang der Rechnung gezahlt.