Der 1.FC Niedernhausen-Lichtenberg e.V. vermietet sein Vereinssportheim (Am Nonroder Hang, 64405 Fischbachtal) an Personen zur privaten Nutzung. Die folgenden Mietbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrags, der vor der Veranstaltung schriftlich geschlossen wird. Die Einzelheiten zur Vermietung sind mit der beauftragten Person des Vereins abzustimmen.
Kontakt Vermietung: vermietung@fc-niedernhausen.de
Das Mietobjekt wird durch die Beauftragten des Vereins dem/den Mieter/n übergeben. Hierbei hat der Mieter die Gelegenheit, sich vom ordnungsgemäßen Zustand des Mietobjektes und der Vollzähligkeit der Einrichtung zu überzeugen und auf Mängel bzw. Schäden hinzuweisen. Spätere Reklamationen aus Sicht des Mieters werden von Vereinsseite nicht anerkannt.
Den folgenden Auflagen bzw. Vorgaben ist unbedingt Folge zu leisten:
Der Verein überlässt dem Mieter im Rahmen des Überlassungsvertrages das Sportheim für die vereinbarte Mietzeit. Der Mieter erhält den Schlüssel. Der Schlüssel muss unaufgefordert an den Verein zurückgegeben werden. Bei Verlust trägt der Mieter die Kosten für den Ersatz (Alarmanlage: 100,00 EUR; Generalschlüssel: 50,00 EUR; möglicherweise für den Austausch der gesamten Schließanlage).
Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist für die gemieteten Räume Veranstalter. Der Mieter hat dem Verein einen Verantwortlichen über 18 Jahren zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjekts durchgehend anwesend und für den Verein erreichbar sein muss. Auf allen die Veranstaltung betreffenden Drucksachen ist der Mieter als Veranstalter für die Veranstaltungsbesucher kenntlich zu machen.
Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Änderungen der Mietzeit haben ggf. Nachforderungen des Vereins bzw. Dritter zur Folge. Erforderliche Auf- und Abbautage sind kostenpflichtig und sind mit dem Verein vor Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren.
| Mitglieder des Vereins | 80 EUR |
| Nichtmitglieder aus Fischbachtal | 150 EUR |
| Nichtmitglieder von außerhalb | 200 EUR |
Die Benutzungsentgelte schließen die Kosten für Strom und Heizung nicht mit ein. Der Heizungs- und Stromzählerstand wird bei der Übergabe festgehalten.
| Strom | 0,50 EUR pro verbrauchter kWh |
| Heizung | 3,00 EUR pro verbrauchter kWh |
Die Reinigung ist nicht Bestandteil des Nutzungsentgeltes und muss vom Mieter erfolgen, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Entstandener Müll ist durch den Mieter zu entsorgen und nicht im Sportheim oder dessen Mülltonnen zu hinterlassen. Erforderliche Putzdienste (Küche, Gläser, Geschirr, Reinigung, Müllentsorgung) werden mit 50,00 EUR / Stunde nach Aufwand berechnet. Sollten Getränke benötigt werden, bedarf dies einer gesonderten Absprache.
Der Mieter ist zur schonenden Behandlung der Mietsache verpflichtet. Ohne Zustimmung des Vereins dürfen keine Änderungen am Mietobjekt vorgenommen werden. Der Veranstalter darf eigene Verstärkeranlagen, Geräte etc. nur nach Zustimmung des Vereins im Sportheim aufstellen. Vorübergehend eingebrachte Gegenstände dürfen an Fußböden, Decken und Wänden nicht befestigt werden. Sie sind innerhalb der vereinbarten Mietdauer restlos zu entfernen. Die Dekoration der angemieteten Räume durch den Mieter darf keine bleibenden Veränderungen am Mietobjekt herbeiführen.
Der Verein weist darauf hin, dass während des Mietzeitraumes der/die Mieter(in) das sogenannte Hausrecht hat und somit bestimmt, wer wann das Sportheim betreten darf oder auch nicht. Ausgenommen von dieser Regelung ist der geschäftsführende Vorstand. Diese Regel findet ebenfalls keine Anwendung, wenn im Fall einer unvorhersehbaren Spielverlegung eines Pflichtspiels dieses auf den Miettermin zutrifft.
Der Mieter ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zutreffenden bausicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung der Jugendschutzgesetze, verantwortlich.
Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, anstatt der unwirksamen Regelung eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Lücken im Vertrag.
Gerichtsstand für die Vertragsparteien ist das für den Sitz des Vereins zuständige örtliche Gericht.
Die Gebühren- und Benutzungsordnung für das Sportheim wird anerkannt. Die daraus entstehenden Kosten werden umgehend nach Zugang der Rechnung gezahlt.