SATZUNG

des 1. FC Niedernhausen-Lichtenberg 1948 e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der im Dezember 1948 gegründete Verein führt den Namen

1. Fußball Club Niedernhausen – Lichtenberg 1948 e. V.

und hat seinen Sitz in 64405 Fischbachtal .

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Dieburg Nr.VR 368.

Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden ( LSB Nr. 34083 - HFV Nr. 34054 – HTTV Nr. 42036 und FEN )

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind schwarz – weiß.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei Fußball, Tischtennis und Karneval (div. Tanzgruppen).

die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen

Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;

Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten, nach dem Gestattungs- und Benutzungsvertrag mit der Gemeinde Fischbachtal und dem 1.FC Niedernhausen-Lichtenberg e.V. vom 15.05.1987.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Er setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, unter Angabe der Abteilung, in der das Mitglied überwiegend seinen Sport ausüben will. Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen werden. Bei Minderjährigen muss dieser Antrag von gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.

 

Mitglieder des Vereins sind:

a) Erwachsene (Aktive und Passive)

b) Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)

c) Kinder (unter 14 Jahre)

d) Ehrenmitglieder (ab 10 Jahre Mitgliedschaft ohne Altersbegrenzung).

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch den Gesamtvorstand ernannt werden.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand nach billigem Ermessen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Halbjahresende (30. Juni) oder

sechs Wochen zum Jahresende (31.Dezember) zulässig.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse, länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Gesamtvorstand die Beitragszahlung stunden oder teilweise oder ganz aufheben.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen:

bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,

wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,

wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird

und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb von einem Monat, nach Zugang des Ausschlussschreibens, schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§ 5 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragssatzung). Von Vereinsmitgliedern, die Mitglied mehrerer Abteilungen sind, wird der Vereinsbeitrag nur einmal erhoben.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner

Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA - Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.

Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären.

Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

Mitglieder,die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren

Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum

kassieren des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand

kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren

teilnehmen.

Die jeweils aktuelle Beitragssatzung kann weitere Beitragszahlungen/Umlagen für die

Zugehörigkeit zu einzelnen Abteilungen vorsehen.

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und/oder Umlagepflicht befreit.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in den jeweiligen Abteilungsversammlungen.

Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Im Übrigen gilt § 8 dieser Satzung.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.

Sie wählen den Gesamtvorstand und den jeweiligen Abteilungsvorstand, siehe § 11 und § 14 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet :

a. Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.

b. Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen

Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer

in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.

c. Die Beiträge pünktlich zu zahlen.

d. Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

e. Auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes

vorzulegen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Gesamtvorstand

3. Abteilung Fußball / Abteilung Tischtennis / Abteilung Karneval

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom Gesamtvorstand einzuberufen. Hierzu sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

 Die Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat durch

schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift

des Mitglieds oder die E-Mail Adresse zu erfolgen.

Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Absatz 3 dieser Vorschrift gilt entsprechend.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsantrag) keine qualifizierte Mehrheit verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

die Wahl des Gesamtvorstands

die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Gesamtvorstands

den Bericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung

die Wahl von zwei Kassenprüfern

die Ernennung von Ehrenmitgliedern

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Gesamtvorstand unterbreiteten Anträge und

weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Kommt es bei der Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende.

 

§ 12 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Schriftführer

den Abteilungsleitern

den Beisitzern, deren Anzahl variabel ist.

Jeweils zwei der drei erstgenannten (a. b. und c.) Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter.

Das Amt / die Ämter des Vereinsvorstandes wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Dem Vorstand kann für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

 

§ 13 Wahl des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des bisherigen Gesamtvorstands im Amt. Gesamtvorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Gesamtvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Gesamtvorstand.

 

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Der 1.Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt den Vorsitz bei Mitglieder- und Vorstandssitzung.

Der 1.Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, an den

Sitzungen der Abteilungsvorstände mit beratender Stimme teilzunehmen.

Hierzu ist er immer schriftlich einzuladen.

Der 2.Vorsitzende übernimmt als Stellvertreter die Aufgaben des 1.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich.

Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen, sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand.

Die Abteilungsleiter sind zuständig für die gesamte technische Arbeit des Vereins im sportlichen Bereich. Sie berufen den Sportausschuss ein, leiten die Sitzungen, schreiben mit ihren Fachwarten vereinseigene Wettkämpfe und Wertungsspiele aus und betreuen alle sportlichen Vereinsveranstaltungen und entsprechenden Umrahmungen.

Der Pressewart informiert die Presse, sonstige Medien, sowie Mitglieder und Interessenten über Angelegenheiten des Vereins.

Sämtliche zum Gesamtvorstand gehörenden Vereinsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich.

Sie können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.

Dem Gesamtvorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Gesamtvorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Gesamtvorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung, sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

 

Zur Zuständigkeit des Gesamtvorstands gehören:

1. Entscheiden über die Aufnahme neuer Mitglieder

2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

3. Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen

4. Überwachung und Förderung des Sportbetriebs

5. Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen

6. Repräsentation des Vereins

7. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung

8. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle

erhobenen Widersprüche

9. Zusammenarbeit des Gesamtvorstandes mit den angeschlossenen Abteilungen

 

§ 15 Sitzungen des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2.Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.

§ 16 Abteilungen des Vereins

1. Abteilung Fußball seit Dezember 1948 (Vereinsgründung)

2. Abteilung Tischtennis seit Januar 1957 (TTC Lichtenberg schließt sich dem 1.FC Niedernhausen-Lichtenberg an)

3. Abteilung Karneval ab November 1988 (seit 1953 in Abteilung Fußball zuhause)

Innerhalb des Vereins wurden für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. Bei der Auflösung einer Abteilung ist die zugehörige Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einzuholen; der Wille der betroffenen Abteilung ist in der Wahlentscheidung der Mitgliederversammlung des Vereins zu hören.

Jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr, soweit nicht diese Satzung dem entgegensieht oder eine andere Abteilung hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Gesamtvorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit.

Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsvorstand, der durch die Mitglieder der Abteilung in einer einzuberufenden Abteilungsversammlung gewählt wird. Seine Amtszeit entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Gesamtvorstands. Der Abteilungsleiter ist Mitglied des Gesamtvorstands. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des bisherigen Abteilungsleiters im Amt. Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus oder findet sich kein geeigneter Kandidat für die Position, so nimmt ein Mitglied des Gesamtvorstands die Geschäfte des Abteilungsleiters zunächst kommissarisch wahr. Innerhalb eines Monats ist eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen, auf der der neue Abteilungsleiter durch die Mitglieder der Abteilung für die noch verbleibende Amtszeit zu wählen ist.

Die Leiter der Abteilungen sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB; sie können den Verein beschränkt auf ihre Abteilung und beschränkt auf das Aktivvermögen der Abteilung bis zu einer Höhe von € 1000.-- vertreten. Bei Einzelaufwendungen über 1000.- € ist der Gesamtvorstand zu informieren. Auch bei Abschließung von Anstellungs-, Miet- oder Leasingverträgen ist grundsätzlich der Gesamtvorstands in Kenntnis zu setzen.

Die Abteilungsleiter haben den Gesamtvorstand in jeder Gesamtvorstandssitzung und im Bedarfsfall auch außerhalb hiervon über Aktivitäten und Vorkommnisse in den Abteilungen zu unterrichten.

Die Abteilungen geben sich eigene Abteilungsordnungen. Die Abteilungsordnungen müssen die Organisation der Abteilung regeln und sich an den Vorgaben dieser Satzung orientieren. Vorrang hat im Kollisionsfall diese Vereinssatzung, die weiterhin verbindlich für alle Mitglieder des Vereins gilt. Über neue oder geänderte Abteilungsordnungen ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Es hat das Recht, jederzeit zwischen den Abteilungen zu wechseln, soweit nicht bestehende Kapazitätsgrenzen dem entgegenstehen. Für diesen Fall sind Wartelisten einzurichten. Die Kapazitätsgrenzen werden durch den Gesamtvorstand nach Anhörung des Abteilungsleiters festgelegt.

Der Vereinsführung obliegt ansonsten die Mitgliederverwaltung. Soweit für die Organisation erforderlich, kann jede Abteilung von der zentralen Mitgliederverwaltung Listen über ihre Abteilung erhalten.

Die Nutzungszeiten und -rechte von Anlagen, Hallen und sonstigen Einrichtungen werden zentral durch den vom Gesamtvorstand hierfür Beauftragten vergeben.

Soweit erforderlich, erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in Fachverbänden; die daraus resultierenden Rechte und Pflichten erstrecken sich auch auf die Mitglieder der Abteilung.

Die §6, §8 bis §10 gelten, soweit möglich, entsprechend für die Abteilungsversammlung.

 

§ 17 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht,, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

§ 18 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung, sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

 

 

§ 19 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen und als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung anerkannten Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

§ 20 Datenschutz

 

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zweckes des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

 

- Speicherung -Bearbeitung -Verarbeitung -Übermittlung

 

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Eine anderweitige Datenverwendung (Bsp. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

- Auskunft über seine gespeicherte Daten

- Sperrung seiner Daten

- Löschung seiner Daten

- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischer Medien zu.

             Vorstehende Fassung, nach Mustervorlage des Hessischen Fußballverbandes wurde komplett neu überarbeitet.

.            Sie ersetzt die am 28.02.1953 errichtete und in den folgenden Jahren (05.01.1973, 29.03.1985,18.03.2005

             28.03.2014, 01.04.2016 und 23.03.2018) mehrfach geänderte Urfassung.

             Diese neu überarbeitete Satzung wurde der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29.03.2019 vorgelegt und

             einstimmig von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.

 

             Fischbachtal - Niedernhausen, den 29.März 2019